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§ 3 - Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2457 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 153 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Globalhaushalt
(1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.
(2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wissenschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden.
(3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.
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