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§ 4 - Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2457 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 153 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4 Einschränkung des Besserstellungsverbots
Zuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzuwenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
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