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§ 5 - Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2457 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 153 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 12.12.2012; FNA: 2211-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Beteiligung an Unternehmen
Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages widerspricht. Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 1 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat.
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