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Änderung § 6 WissFG vom 27.06.2020

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§ 6 WissFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 WissFG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 153 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchführung von Bauverfahren


Bei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissenschaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und verfahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt und insoweit sicherstellen kann, dass

1. die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und qualitätsorientiert verwendet werden und

2. die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Bundes eingehalten werden.

(Text alte Fassung)

Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.

(Text neue Fassung)

Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.

(heute geltende Fassung)