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Änderung § 40a Handwerksordnung vom 01.07.2021
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§ 40a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 40a n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40a | |
(Text alte Fassung) 1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden. |
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