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Änderung § 51f Handwerksordnung vom 01.07.2021
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§ 51d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 51f n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Text alte Fassung)§ 51d | (Text neue Fassung)§ 51f |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2 § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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