Tools:
Update via:
Änderung § 42o Handwerksordnung vom 16.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42o Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 GewOuaÄndG am 16. November 2022 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42o a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 42o n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42o | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al0-169011.htm