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Änderung § 40a Handwerksordnung vom 01.04.2012

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§ 40a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 40a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
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§ 40a (neu)


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§ 40a


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1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.