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Änderung § 42 Handwerksordnung vom 01.01.2020
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§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen | (Text neue Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen). (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: |
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, | |
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. | 2. die Fortbildungsstufe, 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und 5. das Prüfungsverfahren. |
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