Tools:
Update via:
Änderung § 48 Handwerksordnung vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 5. HwOuaHwRÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. 2 Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2 Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. | |
(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist. (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht. (6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend. | (3) Ein Beisitzer muss 1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist. (5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören. (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. (7) 1 Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. 2 Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. 3 Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al0-83307.htm