Änderung § 124a Handwerksordnung vom 14.02.2020

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§ 124a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2020 geltenden Fassung
§ 124a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124a


(Text neue Fassung)

§ 124a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3 Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4 Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.



 
 



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