Tools:
Update via:
Änderung § 117 Handwerksordnung vom 01.10.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9a 5. HwOuaHwRÄndG am 1. Oktober 2007 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 117 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung | § 117 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 117 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al0-8748.htm