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Änderung § 117 Handwerksordnung vom 01.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 117 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(Textabschnitt unverändert)

§ 117


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




 
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