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Änderung § 48a Handwerksordnung vom 01.07.2021
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§ 48a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 48a n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Text alte Fassung) § 48a (neu) | (Text neue Fassung)§ 48a |
(1) 1 Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2 Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet. (2) 1 Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2 Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2 § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3 Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden. |
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