§ 50a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 50b n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Text alte Fassung)§ 50a | (Text neue Fassung)§ 50b |
(Textabschnitt unverändert) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. |