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Änderung § 30 Handwerksordnung vom 01.08.2024
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. |
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden), 2. die Bestellung von Ausbildern. |
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