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Änderung § 30 Handwerksordnung vom 01.08.2024

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

2. die Bestellung von Ausbildern.



(heute geltende Fassung)