§ 39a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 39a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39a | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2 Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2 Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend. |