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Änderung § 40a Handwerksordnung vom 01.04.2012

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§ 40a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 40a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a


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1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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