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Änderung § 27c Handwerksordnung vom 08.09.2015

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§ 27c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 27c n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 27c


(Text alte Fassung)

1 Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.

(Text neue Fassung)

1 Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.


 
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