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Änderung § 42 Handwerksordnung vom 08.09.2015
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§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). | (Text neue Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). |
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. |
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