Tools:
Update via:
Änderung § 42p Handwerksordnung vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42p Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 283 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42p a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 42p n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42p | |
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. 2 Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (Text neue Fassung) (2) 1 Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. 2 Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al49698-0.htm