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Änderung § 50 Handwerksordnung vom 08.09.2015
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§ 50 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 50 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 | |
(1) 1 Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. 2 Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln. |
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