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Änderung § 50a Handwerksordnung vom 08.09.2015
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§ 50a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 50a n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 283 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50a | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. |
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