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Änderung § 27a Handwerksordnung vom 01.01.2020

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§ 27a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 27a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1 Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden. 2 Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. 3 Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1 Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Ausbildungsdauer durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. 2 Für die Entscheidung über die Anrechnung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) 1 Die Anrechnung
bedarf des gemeinsamen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden. 2 Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. 3 Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.


(heute geltende Fassung)