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Änderung § 39 Handwerksordnung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(1) 1 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2 Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern

1.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder

2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.

(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.



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