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Änderung § 42a Handwerksordnung vom 01.01.2020
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§ 42a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42a | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. 2 Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. 3 Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. | (Text neue Fassung) (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional. (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen. |
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