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Änderung § 42r Handwerksordnung vom 01.01.2020
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§ 42m a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42r n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 42m | (Text neue Fassung)§ 42r |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. 2 Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. 3 Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen. | |
(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. | (2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
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