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Änderung § 42s Handwerksordnung vom 01.01.2020

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§ 42n a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 42s n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

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§ 42n


(Text neue Fassung)

§ 42s


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Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.



Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.