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Änderung § 42s Handwerksordnung vom 01.01.2020
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§ 42n a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42s n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 42n | (Text neue Fassung)§ 42s |
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. | Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. |
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