Änderung § 42g Handwerksordnung vom 01.01.2020

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§ 42g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 42g n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

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§ 42g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42g


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Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.




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