Tools:
Update via:
Änderung § 42i Handwerksordnung vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42i Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 BBMoSG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 42i a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42i n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42i (neu) | (Text neue Fassung)§ 42i |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al83303-0.htm