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Zitierungen von § 22 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42l HwO (vom 01.08.2024)
... (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten ...
§ 42t HwO (vom 01.01.2020)
... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 ...
§ 118 HwO (vom 01.08.2024)
... 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
... ... ... ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge ... außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. § 22 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. ... und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend. § 42h Sofern die Umschulungsordnung ... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend. § 42p (1) Die Vermittlung von Grundlagen ... ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,". 30. § 119 wird wie folgt ...
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... die Angabe „§§ 20 bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§§ 27 bis 30 des ... die Angabe „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... wird das Wort „Achter" durch das Wort „Neunter" ersetzt. 2. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Eine unmittelbare Vermittlung ...
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