Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Handwerksordnung am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 37 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HwO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
    Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 5a
       § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
    Zweiter Abschnitt Handwerksrolle
       § 6
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
    Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
       § 18
       § 19
       § 20
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk
    Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
       § 21
       § 22
       § 22a
       § 22b
       § 22c
       § 23
       § 24
    Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
       § 25
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 27b
       § 27c
       § 27d
    Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
       § 28
       § 29
       § 30
    Vierter Abschnitt Prüfungswesen
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       § 35a
       § 35b
       § 36
       § 36a
       § 37
       § 37a
       § 38
       § 39
       § 39a
       § 40
       § 40a
    Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
       § 41
       § 41a
    Sechster Abschnitt Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
       § 41b
       § 41c
       § 41d
       § 41e
    Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
       § 42
       § 42a
       § 42b
       § 42c
       § 42d
       § 42e
       § 42f
       § 42g
       § 42h
       § 42i
       § 42j
       § 42k
       § 42l
       § 42m
       § 42n
       § 42o
    Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
       § 42p
       § 42q
       § 42r
       § 42s
       § 42t
       § 42u
       § 42v
    Neunter Abschnitt Berufsbildungsausschuß
       § 43
       § 44
       § 44a
       § 44b
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel
    Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 48a
       § 49
       § 50
       § 50a
       § 50b
       § 50c
       § 51
    Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
       § 51a
       § 51b
       § 51c
       § 51d
       § 51e
       § 51f
       § 51g
Vierter Teil Organisation des Handwerks
    Erster Abschnitt Handwerksinnungen
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71
       § 71a
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
    Zweiter Abschnitt Innungsverbände
       § 79
       § 80
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
    Dritter Abschnitt Kreishandwerkerschaften
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Vierter Abschnitt Handwerkskammern
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
       § 116
Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 117
       § 118
       § 118a
    Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
       § 119 *)
       § 120
       § 121
       § 122
       § 122a
       § 123
       § 123a
       § 124
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 124a
(Text neue Fassung)

       § 124a (aufgehoben)
       § 124b
       § 124c
    Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
       § 125
       § 126
       Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
       Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
       Anlage C Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
       Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen
       Anlage E Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)
(heute geltende Fassung) 

§ 119 *)


(1) 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. 2 Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. 3 Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. 2 In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. 3 Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.

(5) 1 Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50a oder § 51d dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. 2 Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. 2 Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31. Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen.



(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.


---
*) Anm. d. Red.: die hier in der Neubekanntmachung 1998 als Vollzitat eingeführte Fußnote zu Maßgaben des Einigungsvertrages wird vom Gesetzgeber in diesem Gesetz nicht aktuell gehalten und daher hier nicht gelistet, siehe geltende Fassung hier



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 124a




§ 124a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3 Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4 Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.