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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- den Auftragsbestand,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- c)
- Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;".
- 2.
- § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
- a)
- Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- b)
- kommunale Körperschaften,
- c)
- Zweckverbände sowie
- d)
- andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;".
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ProdGewStatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdGewStatGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 9 BükrEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird durch die ...
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