Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
| |

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,

2.
Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,

3.
typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,

4.
Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese

a)
in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,

b)
in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,

5.
Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,

6.
Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,

7.
Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die

a)
mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,

b)
nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,

c)
ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,

8.
Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,

9.
Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,

10.
organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,

11.
flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit

a)
keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder

b)
nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig" festgestellt wird,

12.
kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,

13.
heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,

14.
verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,

15.
Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,

16.
Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,

17.
aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

18.
anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

19.
Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,

20.
Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,

21.
Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,

22.
Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,

23.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,

24.
Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

25.
Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

26.
Angabe der Toleranz:

a)
als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%",

b)
in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt".





 

Frühere Fassungen von § 1 DüMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 886

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen (vom 06.06.2015)
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen (vom 10.10.2019)
... sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25 ). Für ... eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt- bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um ... nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der ... Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur ... um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23 ). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß - Typenbeschreibungen in ... Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23 ). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9. ... Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das  ... Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
Artikel 1 1. DüMVÄndV
... vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch ...