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§ 2 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. 2Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.
(3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 10. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 2 DüMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, ...
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