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§ 7 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
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Zitierungen von § 7 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019)
... Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, ... Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
§ 6 DüMV Anforderungen an die Kennzeichnung (vom 10.10.2019)
... 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet ...
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen ... 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ... als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei ...
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