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§ 9 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.



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Frühere Fassungen von § 9 DüMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2017Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
vom 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
aktuellvor 16.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019)
... und Pflanzenhilfsmitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 2 1. DüGuaÄndG Folgeänderungen
... Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt. (3) § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April ...

Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Artikel 3 DüVEV 2017 Änderung der Düngemittelverordnung
... § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 12.04.2017 BGBl. I S. 859
Artikel 1 2. DüMVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Evaluierung". 2. Nach ... folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Evaluierung". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Evaluierung Das ...