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§ 7a - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.12.2012; FNA: 7820-15-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
1Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
- 1.
- in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
- 2.
- entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
- 3.
- mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 10. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 7a DüMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019)
... 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a . (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern ... Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, ...
§ 6 DüMV Anforderungen an die Kennzeichnung (vom 10.10.2019)
... (10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes". ... 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a ." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die ... Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach ... nach § 7 gekennzeichnet sein." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 ... 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes ...
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