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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (6. ZuckPräm2007VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545 (Nr. 58); Geltung ab 14.12.2012

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Dezember 2012 ZuckPräm2007V § 1

Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

 
„(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt."