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Änderung § 4 ÖlSG vom 21.11.2008
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§ 4 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 4 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Text alte Fassung) § 4 Behördliche Zuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen |
(1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt. (2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden. (3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) ist entsprechend anzuwenden. | (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) 1 § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 2 § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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