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Änderung § 4 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 4 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) § 2 Abs. 3 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden.

(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach
§ 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) ist entsprechend anzuwenden.



(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1 § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 2 § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.