Änderung § 4 ÖlSG vom 27.07.2021

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§ 4 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig
für

1. die Maßnahmen nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 und

2.
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.

§
6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) (aufgehoben)




(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1
§ 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 2 § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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