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Änderung § 6 ÖlSG vom 21.11.2008
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§ 6 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 6 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gerichtliche Zuständigkeiten | |
(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992; 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003; 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge; 4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt. (2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche | |
(Text alte Fassung) 1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder nach § 1 Abs. 2 und | (Text neue Fassung) 1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und |
2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 | |
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 ergriffen oder angeordnet worden sind. | ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind. |
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