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Änderung § 6 ÖlSG vom 21.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 6 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gerichtliche Zuständigkeiten


(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;

2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;

3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;

4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge

ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.

(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder nach § 1 Abs. 2 und

(Text neue Fassung)

1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und

2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003

vorherige Änderung

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 ergriffen oder angeordnet worden sind.



ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)