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Änderung § 7 ÖlSG vom 21.11.2008
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§ 7 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Strafvorschrift | |
(1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (Text neue Fassung) (2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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