Tools:
Update via:
Änderung § 8 ÖlSG vom 21.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ÖlSG, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖlSGuaÄndG am 21. November 2008 und Änderungshistorie des ÖlSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 8 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Bußgeldvorschrift | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | (Text neue Fassung) 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist, 4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/104/al14587-0.htm