Tools:
Update via:
Änderung § 4 ÖlSG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ÖlSG, alle Änderungen durch Artikel 2 HNSGEG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des ÖlSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 4 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Behördliche Zuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen |
(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt. (2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (3) (aufgehoben) | (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) 1 § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 2 § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/104/al151386-0.htm