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Änderung § 9 ÖlSG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 ÖlSG, alle Änderungen durch Artikel 2 HNSGEG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des ÖlSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 9 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Text alte Fassung) § 8 Bußgeldvorschrift | (Text neue Fassung)§ 9 Bußgeldvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt, | |
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist, 4. entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder 4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
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