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Änderung § 9 ÖlSG vom 01.03.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 9 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder

4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

vorherige Änderung

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und



1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



(heute geltende Fassung) 
 

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