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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (13. EUrlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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