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§ 1 - Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV)

V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2032-1-39 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit



Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienstfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch, wenn eine begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.

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