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§ 2 - Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV)

V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2032-1-39 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Höhe des Zuschlags



(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen

1.
den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und

2.
den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.

Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.

(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen

1.
der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und

2.
der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Amts- und Stellenzulagen,

3.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

4.
der Familienzuschlag,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen.