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Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KuGBezV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570 (Nr. 58); aufgehoben durch § 2 V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
Geltung ab 14.12.2012; FNA: 860-3-19-4 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.




§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 14. Dezember 2012 KuArbGeldFristV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2012.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

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